Fahrtkostenzuschuss nur bei gültigem Führerschein

Halle (dpa/tmn) - Für den Einstieg in den Beruf können ehemalige Arbeitslose einen Zuschuss zu Fahrtkosten mit dem Auto beantragen. - Allerdings nur, wenn ein gültiger Führerschein vorhanden ist. Diesbezüglich sprach das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein Urteil.

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Arbeitslose können bei Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in die Arbeit beantragen. Dazu zählen auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstelle. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene einen gültigen Führerschein hat. Dies stellte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 5 AS 1066/13) klar, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Der Mann bezog Hartz-IV-Leistungen, als er eine Arbeit antrat. Zu seinem Arbeitsplatz und zurück musste er täglich knapp 100 Kilometer fahren. Dazu nutze er sein eigenes Auto und wollte für monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 540 Euro einen Zuschuss beantragen. Da der Mann bisher allerdings angegeben hatte, dass er keinen Führerschein besitze, holte das Jobcenter eine Auskunft des Landkreises ein. Danach war dem Mann die endgültig entzogen worden. Er hatte daraufhin einen tschechischen Führerschein erworben. Dieser ist in Deutschland jedoch ungültig. Die Behörde zahlte die Fahrtkosten nicht. Seine Klage begründete der Mann damit, dass es keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Behörde gebe.

Das Urteil: Seine Klage blieb erfolglos. Eine Übernahme der Fahrtkosten setze voraus, dass diese tatsächlich anfielen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer berechtigt sei, selbst ein Fahrzeug zu führen. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Sollte der Mann trotzdem Auto fahren, so läge eine Straftat vor, die nicht über Vermittlungsleistungen gefördert werden dürfe.