Ferienhaus im EU-Ausland - Keine Eigenheimzulage

München (dpa) - Für die Ferienwohnung in Griechenland oder die Finca auf Mallorca gibt es in Deutschland keine Steuervergünstigung. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Deutschland müsse einem im Land ansässigen Steuerpflichtigen keine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gewähren, entschied der BFH in einem am Mittwoch (26. Januar) in München veröffentlichten Urteil (IX R 20/09 vom 20. Oktober 2010). Ein Arzt hatte eine Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein Haus auf Kreta verlangt. Der Mediziner war Grieche, hatte jedoch in Deutschland seine Praxis.

Das Finanzgericht hatte dem Arzt unter Berufung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (C 152/05 vom 17. Januar 2008) die Zulage zunächst gewährt. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Bei dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ging es um einen ganz anders gelagerten Fall, nämlich um Grenzpendler. Deshalb habe das Urteil keine Geltung für den Fall des Arztes.

Der Gesetzgeber habe mit der bereits 2006 ausgelaufenen Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern wollen, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren, argumentierte der Bundesfinanzhof. Dieses Ziel könne durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung auf Kreta wirke sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.

Der Bundesfinanzhof traf damit auch ein grundsätzliches Urteil zu Steuervergünstigungen, die Deutschland demnach nicht gewähren muss, wenn das eigentliche Ziel nur im Inland erreicht werden kann.