Für Immobilienverkäufe gilt Spekulationsfrist
Berlin (dpa/tmn) - Beim Verkauf von Immobilien gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Werden innerhalb dieser Frist durch einen Verkauf Gewinne erzielt, fallen unter Umständen Steuern an.
Beim Verkauf von Immobilien sollte der Verkäufer auf die zehnjährige Spekulationsfrist achten. Dabei kommt es aber nicht unbedingt darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Entscheidend ist vielmehr, wann der Vertrag wirksam wird, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 15/12 E).
Im dem verhandelten Fall hatte der Kläger ein Grundstück am 3. März 1998 gekauft. Am 30. Januar 2008 verkaufte der Mann die Immobilie. In dem Kaufvertrag wurde aber vereinbart, dass der Verkauf erst wirksam wird, wenn eine bestimmte behördliche Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Die Bescheinigung lag erst am 10. Dezember 2008 vor. Nach Ansicht der Richter erfolgte der Verkauf daher nicht mehr innerhalb der Spekulationsfrist.
„Mit der Spekulationsfrist sollte besonders vorsichtig umgegangen werden“, rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Denn sie wird wirklich taggenau berechnet. Käding empfiehlt, lieber auf Nummer sicher zu gehen. „Darauf zu hoffen, dass die aufschiebende Bedingung erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eintritt, ist riskant.“ Zudem ist unsicher, ob sich der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung des Finanzgerichts Münster anschließt, denn dort ist derzeit die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 23/13 anhängig.
Grundsätzlich sollte bei Spekulationsgeschäften beachtet werden, dass der Verkauf möglichst innerhalb der Frist erfolgt, wenn ein Verlust erwartet wird. Wird ein Gewinn erwartet, ist ein Verkauf außerhalb der Frist vorteilhafter. „Dann nämlich ist der Gewinn steuerlich gesehen irrelevant und der Verlust kann gegebenenfalls mit anderen Gewinnen verrechnet werden“, erläutert Käding.