Geh-Beurteilung: Fettleibigkeit mit einbeziehen

Berlin (dpa/tmn) - Sind Personen in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt, können sie unter Umständen öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Der Anspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Person muss das sogenannte „Merkzeichen G“ bekommen.

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Dabei muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen. Bei der Beurteilung des Gehvermögens sind auch Faktoren wie extreme Fettleibigkeit einzubeziehen. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 13 SB 262/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

Der Fall: Einer Frau mit einem Grad der Behinderung von 40 reichte einen Verschlimmerungsantrag ein. Dabei wollte sie auch das Merkzeichen G erhalten. Das zuständige Versorgungsamt stellte zwar eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, der unteren Gliedmaßen, sowie der Hüfte fest - sowie einen Grad der Behinderung von 50. Doch eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr verneinte er - und somit die Voraussetzung für das Merkzeichen G.

Das Urteil: Die Richter gaben der Frau Recht. Die Frau sei nicht mehr in der Lage, ohne erhebliche Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortsverkehr von etwa zwei Kilometern zurückzulegen. Das Versorgungsamt müsste neben der Funktionsbehinderung auch weitere Faktoren bei der Beurteilung des Gehvermögens berücksichtigen - etwa das erhebliche Übergewicht der Frau. Somit hat die Frau Anspruch auf das Merkzeichen G.