Gekündigter Bausparvertrag: Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Bremen (dpa/tmn) - Ältere Bausparverträge bringen mitunter eine gute Rendite. Allerdings versuchen Bausparkassen immer wieder, solche alten Verträge zu kündigen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied nun: Die Kündigung eines mit drei Prozent verzinsten Vertrags aus dem Jahr 1978 durch die Bausparkasse ist nicht rechtens (Az.: 9 U 171/15). Was sollten Verbraucher jetzt tun?
Kunden sollten in vergleichbaren Fällen die Kündigung nicht einfach hinnehmen, rät Hartmut Schwarz von der Verbraucherzentrale Bremen. „Reagieren Sie mit einem Widerspruch“, empfiehlt der Verbraucherschützer. Dieser sollte schriftlich am besten per Einschreiben an die Bausparkasse geschickt werden.
Gute Chancen haben Kunden, wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht wurde. „Denn in diesen Fällen besteht der Zweck des Vertrages ja weiterhin.“ Zu lang sollten sich Betroffene aber nicht Zeit lassen: „Am besten, Sie schicken das Schreiben innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung ab“, sagt Schwarz.
Wurde der Vertrag bereits gekündigt und die Bausparsumme ausgezahlt, stehen die Chancen schlechter. Wenn die Auszahlung vorbehaltlos angenommen wurde, kann dies als Zustimmung gewertet werden. „Das lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen“, erläutert der Experte.
Hat der Kunde allerdings der Kündigung widersprochen und das Geld wurde trotzdem ausgezahlt, sollte er sich nun erneut bei der Bausparkasse melden: „Erklären Sie, dass Sie den Widerspruch aufrecht erhalten.“ Sollte der BGH das Urteil des OLG Stuttgart bestätigen, könnten Verbraucher davon profitieren.