Urteil: Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

München (dpa/tmn) - Anträge an das Finanzamt müssen fristgerecht eingereicht werden. Doch der festgesetzte Termin kann sich durchaus verschieben. Denn Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende.

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Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: VI R 14/15).

Das heißt: Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Im dem verhandelten Fall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sogenannte Antragsveranlagung. Ein solcher Antrag muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. In dem konkreten Fall ging der Antrag für das Jahr 2007 erst am 2. Januar 2012 beim zuständigen Finanzamt ein. Die Behörde und später auch das Finanzgericht sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe.

Der BFH sah das anders: Der Kläger habe den Antrag rechtzeitig gestellt, befanden die Richter. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. In diesem Fall müsse aber berücksichtigt werden, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folglich müsse der Antrag des Klägers angenommen werden. Die Entscheidung ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung: In diesem Jahr fällt der 31. Dezember auf einen Samstag.