Geld zurückholen - Steuertipps für Freiberufler

Berlin (dpa/tmn) - Egal ob Einzelkämpfer oder im Zwei-Mann-Betrieb - auch Selbstständige müssen sich mindestens einmal im Jahr um ihre Steuererklärung kümmern. Dabei sollten sie möglichst genau sein.

Anwälte, Krankengymnasten und Künstler haben eines gemeinsam - sie zählen zur Gruppe der freien Berufe. Vor allem für das Finanzamt ist diese Einteilung wichtig. Denn steuerlich werden Freiberufler anders behandelt als Gewerbetreibende oder Angestellte. Mit diesen Tipps können Freiberufler Steuern sparen:

Richtige Unterlagen einreichen: Auch Freiberufler müssen Einkommensteuer zahlen. Bei der Steuererklärung füllen sie neben dem Mantelbogen die Anlage S aus, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. „Wenn der Umsatz 17 500 Euro überschreitet, ist zudem die Anlage EÜR Pflicht.“ In diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommen alle Betriebseinnahmen und -ausgaben. So wird der Überschuss berechnet, der versteuert werden muss.

Wissen, was Betriebsausgaben sind: „Bei Selbstständigen spricht man nicht von Werbungskosten, sondern von Betriebsausgaben“, sagt Käding. Darunter fällt die Miete fürs Büro ebenso wie Büromaterial. „Alles, was im Zusammenhang mit der Arbeit benötigt wird, sind Betriebskosten“, erläutert Petra Schlubach vom Bundesverband der Freien Berufe (BFB). Betriebsausgaben können in der Regel noch im gleichen Jahr voll abgesetzt werden.

Gemischte Kosten absetzen:Kompliziert wird es, wenn Kosten sowohl privat als auch beruflich verursacht werden. „Bei Telefon und Internet muss der Anteil der beruflichen Nutzung in der Regel geschätzt werden“, sagt Schlubach. „Das Arbeitszimmer kann voll berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit bildet und nicht privat genutzt wird.“

Umsatzsteuer zurückholen: „Wer im Vorjahr weniger als 17 500 Euro eingenommen hat, gilt als Kleinunternehmer“, sagt Daniel Stricker von der Finanzbehörde Hamburg. Ein Kleinunternehmer kann freiwillig Umsatzsteuer abführen oder darauf verzichten. „Ob sich das lohnt, muss in jedem Einzelfall durchgerechnet werden.“ Die Steuer muss dann auf allen Rechnungen ausgewiesen und monatlich an das Finanzamt gemeldet werden. Im Gegenzug erstattet die Behörde bereits gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer.

Auto ins Betriebsvermögen aufnehmen: „Beim Pkw sind die Kosten für den beruflichen Teil voll abzugsfähig“, sagt Stricker. Für berufliche Fahrten mit dem Privatauto können 30 Cent pro Kilometer abgesetzt werden. Dient der Wagen zu mehr als 50 Prozent dem Job, zählt er zum Betriebsvermögen. Ein Vorteil: Neben den Anschaffungskosten können auch Benzin, Reparaturen und Kfz-Versicherung abgesetzt werden. Dafür muss die private Nutzung mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden.

Spielräume bei Abschreibungen: „Geringfügige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 410 Euro können sofort abgesetzt werden“, sagt Schlubach. Größere Anschaffungen müssen dagegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die sogenannten AfA-Tabellen sehen für einen Schreibtisch eine Nutzungsdauer von 13 Jahren vor. Bei einem Computer sind es 3 Jahre. „Alternativ dazu kann man alle Anschaffungen zwischen 150 und 1000 Euro sammeln und im Pool über fünf Jahre abschreiben“, erläutert Schlubach. Welche Methode sinnvoll ist, hängt von der Geschäftsentwicklung ab.

Kosten und Einnahmen verteilen: Kosten sollten möglichst dann anfallen, wenn der Verdienst gut ist. „Entscheidend für die Steuererklärung ist, wann das Geld auf dem Konto eingeht“, sagt Schlubach. Wer im Dezember eine Rechnung schreibt und das Geld im Januar erhält, muss es auch erst im neuen Jahr versteuern.

Vorsorgeaufwand gelten machend: Neben den Betriebskosten können Freiberufler auch Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz abzugsfähig. „Wichtig ist dabei immer, die vollständigen Beiträge anzugeben“, sagt Käding. „Gekürzt wird vom Finanzamt.“

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen:Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Dazu zählen unter anderem auch die Kirchensteuer, Spenden, Beiträge für gemeinnützige Vereine, Kinderbetreuungskosten oder Unterhalt. Außergewöhnliche Belastungen können zudem hohe Kosten durch eine Krankheit oder eine Scheidung sein.

Literatur:
Hans W. Fröhlich: Steuererklärung 2012/2013 - Selbstständige, Existenzgründer, Stiftung Warentest, 271 Seiten, 16,90 Euro, ISBN: 978-3-86851-340-0