Geschenke an Geschäftsfreunde: Gericht klärt Steuerfrage
Berlin (dpa/tmn) - Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden müssen nach jetziger Praxis versteuert werden - auch wenn sie zwischen 10 und 35 Euro wert sind. Beim Bundesfinanzhof steht diese Regelung jedoch auf dem Prüfstand.
Präsente an Kunden oder Geschäftspartner sind für viele Firmen ein Mittel, die Geschäftsbeziehung zu stärken. Solche Geschenke sind Betriebsausgaben, erklärt der Bund der Steuerzahler. Diese Aufmerksamkeiten dürfen den Nettowert von 35 Euro pro Person und Jahr nicht übersteigen. Gleichwohl wird auch dann Einkommensteuer beim Beschenkten fällig, wenn das Geschenk den Betrag von 10 Euro überschreitet. Die Einkommensteuer kann entweder pauschal vom Schenkenden übernommen werden. Oder der Beschenkte muss das Geschenk selbst versteuern. Diese Regel wurde in der Praxis vielfach missachtet, sodass es bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachzahlungen kam.
Ob Geschenke mit einem Wert zwischen 10 Euro und 35 Euro tatsächlich der Einkommensteuer unterliegen, wird nun beim Bundesfinanzhof (BFH) geklärt (Aktenzeichen: VI R 52/11). Wer einen entsprechenden Steuernachforderungsbescheid vom Finanzamt erhalten hat, sollte gegen den Bescheid Einspruch einlegen und bis zum Abschluss des Verfahrens das Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens verlangen. Zur Begründung sollte in dem Einspruch auf das BFH-Verfahren verwiesen werden.