Gutscheine haben ein Haltbarkeitsdatum
Potsdam/Düsseldorf (dpa/tmn) - Socken, Krawatten oder einen Kochtopf - das richtige Weihnachtsgeschenk zu finden, ist nicht immer einfach. Wer unsicher ist, greift häufig zum Gutschein. Wer sie nicht sofort einlöst, muss bisweilen auf die Kulanz des Händlers hoffen.
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Käufer sollten aber auf die Gültigkeitsdauer achten. Wie lange ein Gutschein eingelöst werden kann, hängt dabei vom Anbieter ab. Eine verbindliche Vorgabe hat der Gesetzgeber nicht gemacht.
Um Enttäuschungen vorzubeugen, empfiehlt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg, darauf zu achten, dass die Frist auf dem Gutschein ausreichend bemessen ist - drei Monate zum Beispiel findet sie zu kurz. Einige Gerichte beurteilten eine zu kurze Frist zwar als unwirksam, so dass der Kunde seinen Gutschein dennoch einlösen kann. Aber verlassen könne man sich darauf nicht.
So hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden, dass eine Elferkarte für die Sauna nicht schon nach einem Jahr verfallen darf (Aktenzeichen: 35 C 39/08). Doch grundsätzlich sei die Befristung von Gutscheinen in Ordnung - vorausgesetzt der Zeitraum ist angemessen, so die Richter. Denkbar ist etwa, dass ein Gutschein für einen einmaligen Saunabesuch binnen sechs Monaten eingelöst werden muss.
„Was angemessen ist, hängt immer vom Einzelfall ab“, sagt Peter Lindackers von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. So dürften Gutscheine für ein bestimmtes Konzert oder Theaterstück kürzer befristet werden. Diese Gutscheine sind dann nur so lange gültig, wie die Vorstellung angeboten wird.
Anders verhält es sich bei Kinogutscheinen. Da diese nicht nur für einen bestimmten Film gelten, müssen sie nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts mindestens zwei Jahre lang gültig sein (Aktenzeichen: 10 U 11/00). Die Faustregel lautet: „Je höher der Gutscheinwert und je spezieller die einzulösende Ware oder Dienstleistung ist, desto länger muss die Einlösefrist sein“, erklärt Lindackers. Reine Warengutscheine können daher kürzer bemessen sein.
„Schließlich hat der Händler ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wie lange er ein bestimmtes Angebot vorhalten muss“, gibt Fischer-Volk zu bedenken. Ein Gutschein für zwei Taschenbücher etwa habe 2007 einen anderen Gegenwert als 2010. Gutscheine von Kaufhäusern, die auf einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt sind, müssen jedoch länger halten: „Der Händler verliert ja nichts“, sagt Lindackers.
Ist die Frist aber nachweislich zu kurz, kann der Kunde darauf bestehen, dass der Gutschein dennoch eingelöst wird. „Die meisten Händler werden das schon aus Kulanz tun“, sagt Ulrike Hörchens vom Handelsverband Deutschland in Berlin - man wolle schließlich keinen Kunden vergraulen.
Deshalb sollte jeder schon beim Einkauf darauf achten, dass die Frist der Gutscheine nicht zu kurz bemessen ist. „Fragen Sie konkret nach“, empfiehlt Lindsacker. Denn oft steht auf den Gutscheinen selbst zwar keine Befristung, sehr wohl bisweilen aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers.
Der Onlinehändler Amazon etwa hatte einst in seinen AGBs festgelegt, dass Gutscheine maximal ein Jahr ab Ausstellung gültig seien und dass auch ein etwaiges Restguthaben mit Fristablauf ersatzlos verfalle. Das ging zu weit, befand das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 3193/07) und verwarf die Klausel. Für den Online- und Versandhandel gelten die gleichen Grundsätze wie für den Einzelhandel, fasst Hörchens zusammen.
„Ist ein Gutschein unbefristet oder die vereinbarte Frist unwirksam, greift die gesetzliche Verjährungsfrist“. fügt Lindackers hinzu. Das heißt: Unbefristete Gutscheine müssen binnen drei Jahren nach Erwerb eingelöst werden. „Danach hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr“, betont Fischer-Volk. Ganz leer geht der Beschenkte aber nicht aus. Er kann sich den Wert der Geschenkkarte auszahlen lassen, „abzüglich einer Schadenersatzsumme für den Verkäufer.“ Wie hoch dieser Betrag ist, komme darauf an, wie hoch die Gewinnmarge ist. Bei Waren liege der Gewinnanteil bei circa 20 bis 25 Prozent, so Lindackers. Bei Dienstleistungen wie Maniküre oder Massage sei der Prozentsatz oft höher.
Von vorneherein kann man einen Gutschein aber nicht gegen Geld umtauschen. Auf den meisten Geschenkkarten steht: “Barauszahlung nicht möglich.“ Und auch ohne diesen Hinweis bestehe kein Anspruch darauf, dass der Gutschein in bar ausgezahlt oder zurückgenommen wird, sagt Hörchens. Alles andere sei „reine Kulanz“ des Händlers. Wer mit einem Gutschein partout nichts anfangen kann, sollte ihn daher besser rechtzeitig weiterverschenken oder weiterverkaufen. Dagegen ist juristisch nichts einzuwenden und auch in der Praxis sei das kein Problem, fügt Hörchens hinzu: „Ich habe noch nie erlebt, dass der Verkäufer nach dem Personalausweis gefragt hat.“
Ob man den Gutschein auf einmal ausgibt oder ihn häppchenweise einlöst, ist ebenfalls Sache des Kunden. Es herrsche rechtliche Einigkeit darüber, dass Teileinlösungen möglich sind: „Es gibt Unternehmen, die zahlen den Restbetrag aus“, sagt Hörchens. „Andere stellen darüber einen neuen Gutschein aus.“