Hartz IV: Zuschläge in der PKV müssen nicht übernommen werden

Celle (dpa/tmn) - Das Jobcenter ist zwar verpflichtet, für Hartz IV-Empfänger die Kosten der privaten Krankenversicherung zu übernehmen - dies gilt aber nur für einen bestimmten Umfang.

Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf ihre private Krankenversicherung (PKV). Zuschläge müssen allerdings nicht in jedem Fall übernommen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt. Beitragsrückstände müssen daher von den Versicherten selbst ausgeglichen werden.

Der Fall: Eine Hartz IV-Empfängerin schloss zum 1. Januar 2012 einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung ab, obwohl sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Für diesen Zeitraum erhob die PKV rückwirkend einen Beitragszuschlag von knapp 1700 Euro. Den konnte die Frau nicht zahlen. Sie verlangte vom zuständigen Jobcenter, die Zahlung zu übernehmen. Dieses lehnte die Übernahme des Beitragszuschlags jedoch ab.

Das Urteil: Das Gericht entschied, dass Hartz-IV-Bezieher zwar grundsätzlich Krankenversicherungsschutz genießen, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Der Grundsicherungsträger sei jedoch nur verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen, nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nicht-Versicherte.