Hochzeit und Co.: Fiskus an Feierlichkeiten beteiligen

Berlin (dpa/tmn) - Eine Party kann ins Geld gehen. Bei großen Festen mit vielen Gästen greifen Gastgeber oft tief in die Tasche. Die gute Nachricht: Das Finanzamt kann an den Kosten beteiligt werden.

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Allerdings müssen dafür gewissen Regeln eingehalten werden.

Für bestimmte Leistungen, die im privaten Haushalt erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Begünstigt sind alle Aufwendungen, die eine Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. „Die klassischen Tätigkeiten sind hier das Zubereiten und Servieren von Mahlzeiten sowie die Reinigung der Wohnung oder des Hauses“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen von bis zu 20 000 Euro, also maximal 4000 Euro im Jahr.

Auch bei großen Festen zu Hause - wie einer Hochzeit - kann für einen Teil der Ausgaben ein Steuerbonus beantragt werden. Wird zum Beispiel ein Caterer beauftragt, das Essen zuzubereiten, können die Kosten zumindest zum Teil beim Finanzamt geltend gemacht werden. Zwei Dinge gibt es dabei allerdings zu beachten: Zum einen ist nur der Arbeitsanteil begünstigt, nicht aber Materialkosten. Zum anderen muss die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Werden die Speisen vom Caterer im Haushalt des Gastgebers zubereitet, ist dieser Dienstleistungsanteil steuerlich begünstigt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Caterer eine Grillstation aufbaut oder ein Spanferkel über dem Feuer gedreht wird. Gleiches gilt, wenn für einen Abend mit Gästen ein Koch nach Hause bestellt wird, der alle Speisen frisch in der Küche der Gastgeber zubereitet. Neben der Zubereitung der Speisen ist auch das Servieren des Essens, das Abräumen und die Reinigung des Geschirrs steuerlich begünstigt.

Damit der Steuerbonus vom Finanzamt gewährt wird, müssen auch formelle Voraussetzungen erfüllt werden: So muss die Arbeitsleistung gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Arbeitsleistungen, die im Unternehmen erbracht werden, die reine Anlieferung sowie die Einkaufskosten müssen ebenfalls ausgewiesen und für die Steuererklärung herausgerechnet werden.

„Wenn solche Dienstleister beauftragt werden, ist es daher ratsam, bereits bei der Vertragsabsprache über die entsprechende Aufteilung der Rechnung zu sprechen“, rät Nöll. So erspart man sich den Aufwand hinterher und ist hinsichtlich der Nachfragen des Finanzamtes auf der sicheren Seite. „Außerdem ist für den Steuerbonus unabdingbare Voraussetzung, dass die Rechnung überwiesen und nicht bar bezahlt wird.“