Kein Kindergeld: Zweitausbildung und 30-Stunden-Job
München (dpa/tmn) - Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn jemand während einer Zweitausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Das gilt auch, wenn man ein berufsbegleitendes Studium beginnt, das eine abgeschlossene Ausbildung sowie einjährige Berufserfahrung voraussetzt. Im verhandelten Fall wollte die Tochter des Klägers nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie aufnehmen.
Voraussetzung für ihre Bewerbung war ein kaufmännischer Abschluss sowie ein Jahr Berufserfahrung. Die junge Frau arbeitete während der Zweitausbildung weiterhin 30 Stunden pro Woche. Da nach Ansicht der Familienkasse die erste Ausbildung als abgeschlossen galt, gestand sie der Frau keinen Anspruch auf Kindergeld zu.
Zu Recht, entschieden die BFH-Richter in einem Urteil (Az.: III R 14/15). Nach einer ersten abgeschlossenen Ausbildung gilt ein berufsbegleitendes Studium nicht als integrativer Bestandteil - wenn es eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzt. Ausschlaggebend sei, ob man eine Erst- oder Zweitausbildung absolviert - zumal es bei einer Zweitausbildung darauf ankommt, wie viele Stunden die junge Frau pro Woche arbeitet. In diesem Fall waren es mehr als 20 Wochenstunden, somit hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn jemand in der Zweitausbildung nicht erwerbstätig ist. Dann berücksichtigt die Familienkasse in der Regel seinen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch, wenn er während der Zweitausbildung weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, geringfügig beschäftigt oder als Azubi tätig ist.
Weitere Ausnahme, die den Kindergeldanspruch in der Regel nicht gefährdet: Der Berufsabschluss gilt als Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung - das sei nach BFH-Auffassung etwa bei einer Prüfung zum Steuerfachangestellten im Rahmen eines dualen Studiums im Steuerrecht der Fall.