Unterhalt für Eltern: Schwiegersohn muss Vermögen offenlegen
Mainz (dpa/tmn) - Im Zuge der Kostenübernahme für die Pflege der Eltern darf das Sozialamt auch vom Schwiegersohn verlangen, dass er sein Einkommen offenlegt.
Denn ausschlaggebend für einen möglichen Unterhaltsanspruch ist in der Regel das Familieneinkommen, entschieden die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: L 5 SO 78/15). Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam.
In dem konkreten Fall gewährte das Sozialamt einer Frau bis zu ihrem Tod Pflegehilfe. Um die Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber ihrer Mutter zu prüfen, verlangte das Amt, dass sowohl die Tochter als auch der Schwiegersohn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Der Mann wollte die Auskunft dem Amt nicht erteilen. Er klagte gegen die Aufforderung.
Zu Unrecht, entschieden die Richter. Denn für die Prüfung sei das Familieneinkommen entscheidend. So könne auch ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Tochter bestehen, wenn ihr Einkommen nicht über den eigenen Bedarf hinausgeht.
Das gelte etwa, wenn ihr Einkommen nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt gebraucht wird, weil der Mann genug verdient oder entsprechendes Vermögen hat. Somit verstößt die Anfrage des Sozialamtes nicht gegen Verfassungsrecht. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.