Darauf sollte man achten: Vertrag mit Kreditvermittler
Stuttgart (dpa/tmn) - Darlehensmakler dürfen Kosten, die ihnen bei der Vermittlung eines Kredits entstehen, nicht einfach pauschal abrechnen. Laut Gesetz können sie dem Kunden nur tatsächliche Auslagen in Rechnung stellen.
Das sind Kosten, die konkret aufgetreten sind, wie für eine Abfrage von Kreditangeboten oder für das Porto. Der Darlehensvermittler muss seine Aufwendungen mit Belegen nachweisen können. Fordert der Kreditmakler unabhängig von einem abgeschlossenen Vermittlungsvertrag eine Erstattung von Kosten, ist dies in der Regel rechtswidrig. „Der Makler kann eine Auslagenentschädigung erst nach dem Abschluss des Vermittlungsvertrags verlangen“, erklärt sagt Julia Woywod-Dorn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Er könne also nicht einfach Anreisekosten für ein erstes Treffen fordern, wenn bei dem Termin der Vertrag erst noch unterzeichnet werden soll.
Der Kunde muss auch nur Aufwendungen begleichen, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Das heißt konkret: Solange man nichts unterschrieben hat, muss man auch nichts bezahlen. Außerdem ist wichtig: Im Vertrag sollte ein klarer Auftrag stehen - etwa das Ziel, dass der Makler einen günstigen Kredit für den Kunden findet.
Neben den Auslagen müssen Kunden natürlich auch das Honorar des Vermittlers zahlen. „Wer sich die Kosten für eine Kreditvermittlung sparen will, kann selbst Angebote bei mehreren Kreditinstituten einholen“, sagt die Verbraucherschützerin. Bei einer tatsächlichen Kreditanfrage gilt: Kommt der Vertrag nicht zustande, etwa weil der Kunde ein günstigeres Angebot gefunden hat, kann sich dies negativ auf die Bewertung seiner Kreditwürdigkeit auswirken. Man spricht hier vom Scoring. „Im schlimmsten Fall wird dadurch die Bonität des Kunden abgewertet“, sagt Woywod-Dorn. Deshalb sei es wichtig, dass man den jeweiligen Anbieter bittet, dass er die Bonität über die sogenannte Konditionen-Abfrage überprüft.