Reine Genussminderung Kein Schadenersatz für Ausfall von Fernsehanschluss
München (dpa/tmn) - Manchen findet das Leben ohne Fernsehen langweilig. Lebensnotwendig ist ein Fernsehanschluss aber nicht. Daher rechtfertigt der vorübergehende Ausfall des Kabelanschlusses auch keinen Schadenersatz für den Nutzungsausfall, entschied das Amtsgericht München (Az.: 283 C 12006/17).
Anders als der Ausfall vom Internetanschluss wirkt sich eine Störung beim Fernsehens nicht signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus. Das Urteil, über das die „Neue juristische Wochenschrift“ berichtet, ist noch nicht rechtskräftig.
In dem verhandelten Fall hatte der Kunde eines Kabelanbieters wegen technischer Gründe 32 Tage lang nicht fernsehen können. Für diese Zeit wollte der Mann Schadenersatz für den Nutzungsausfall geltend machen. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Nutzungsausfall des Internetanschlusses machte der Kläger 50 Euro für jeden Tag geltend, insgesamt also 1600 Euro. Der Kabelanbieter lehnte das ab. Der Fernsehanschlusses sei mit einem Internetanschluss nicht vergleichbar. Außerdem habe der Kunde Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können.
Das sah auch der zuständige Richter am Amtsgericht München so: Eine entsprechende Entschädigung sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss aber um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt. Der Ausfall des Fernsehempfangs sei kein wirtschaftlicher Schaden, sondern eine reine Genussschmälerung. Der Kläger hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.