Keine Krankenversicherung? Kosten trotzdem absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Krankheitskosten können auch dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn keine Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Das geht aus einem Erlass der Finanzverwaltung hervor.
Von diesem Erlass profitieren vor allem Selbstständige, Freiberufler oder Rückkehrer aus dem Ausland, die trotz Krankenversicherungspflicht, noch keine Versicherung abgeschlossen haben, so Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler hin (FinBeh Hamburg - S 2284-2014/009-52). Voraussetzung ist aber, dass der Steuerzahler nachweist, dass die Kosten zum Beispiel für Medikamente, Zahnersatz, Brille oder Kuren zwangsläufig entstanden sind. In der Regel genügt dazu ein vom Arzt ausgestelltes Rezept. Für Bade- und Heilkuren ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich.
Aktuell berücksichtigt das Finanzamt diese Aufwendungen erst, wenn ein bestimmter Betrag - die sogenannte zumutbare Eigenbelastung - überschritten ist. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Dagegen ist eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvR 180/16). „Die Krankheitskosten sollten daher ab dem ersten Euro in der Steuererklärung angegeben werden“, rät Klocke. Auch wenn das Finanzamt die kompletten Krankheitskosten nach jetziger Rechtslage nicht anrechnet: Einen Einspruch gegen den Steuerbescheid muss der Steuerzahler deswegen prinzipiell nicht einlegen. Die Bescheide sind in diesem Punkt vorläufig und können nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch geändert werden.