Hessisches Finanzgericht Finanzamt muss Gebühren für Barzahlung nicht erstatten
Berlin (dpa/tmn) - Steuerzahler sollten am besten den bargeldlosen Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wählen. „Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, seine Steuern bar zu zahlen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
„Empfehlenswert ist dies jedoch nicht.“ Denn möglich ist eine Barzahlung im Regelfall nur bei den Zweigstellen der Deutschen Bundesbank oder bei einer vom Finanzamt ermächtigten Bank. Neben dem Aufwand, die entsprechende Bankfiliale aufsuchen zu müssen, fallen für die Einzahlung auch Gebühren an, die nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts nicht erstattet werden müssen (Az.: 11 K 1497/16).
Geklagt hatte ein Steuerzahler, der seine Steuerschulden unbedingt bar bezahlen wollte. Dafür verlangte die Bank eine Gebühr in Höhe von sechs Euro, die der Kläger vom Finanzamt ersetzt haben wollte. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Das Gericht verwies auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), danach hätte der Schuldner dem Gläubiger im Zweifel das Geld auf seine Kosten zu überweisen. Gegen das Urteil ist inzwischen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: VIII B 19/18).
Steuerzahler sollten dennoch möglichst auf eine Barzahlung verzichten. Wer mit einer Erstattung rechnet, kann einfach im Hauptvordruck der Steuererklärung - dem Mantelbogen - seine Bankverbindung angeben. „Dann überweist das Finanzamt die Erstattung direkt aufs Konto“, so Klocke. Wer Steuern nachzahlen muss, kann dies ebenfalls bargeldlos erledigen, per Überweisung oder Abbuchung.