Keine doppelte Versorgung Pflegekasse muss Kosten für Pflegebett übernehmen
Detmold (dpa/tmn) - Wer zu Hause gepflegt wird, kann Anspruch auf ein Pflegebett haben. Kann ein Pflegebedürftiger auf Grund eines Sturzes das Bett im Obergeschoss nicht erreichen, hat er Anspruch auf ein weiteres, leihweise beschafftes Pflegebett für das Erdgeschoss.
Die Pflegekasse muss die Kosten für das zusätzliche Bett übernehmen, befand das Sozialgericht Detmold (Az.: S 18 P 121/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Fall: Der Pflegeversicherte verlangte die Übernahme der Kosten von 480 Euro für ein leihweise beschafftes Pflegebett. Seinen Antrag auf Übernahme lehnte die Pflegekasse ab. Schließlich habe er bereits ein Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett. Hilfsmittel könnten nur in einfacher Stückzahl gewährt werden. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Bett aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.
Das Urteil: Die Pflegekasse musste die Kosten für das weitere Bett übernehmen. Der Mann verfüge zwar schon über ein entsprechendes Hilfsmittel. Aufgrund einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes sei er aber vorübergehend nicht in der Lage, das Bett im Obergeschoss zu erreichen. Deshalb sei er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen gewesen. Das stelle daher keine doppelte Versorgung dar. Ohne ein weiteres Pflegebett hätte der Mann auch nicht das Krankenhaus verlassen und sich wieder in die häusliche Pflege zurückbegeben können.