Keine landwirtschaftliche Unfallversicherung bei Waldbrache

Karlsruhe (dpa/tmn) - Werden Wälder forstwirtschaftlich genutzt, muss der Eigentümer eine landwirtschaftliche Unfallversicherung abschließen. Doch wie sieht die Sache aus, wenn der Wald nicht genutzt wird?

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Entfällt dann die Versicherungspflicht?

Waldbesitzer müssen grundsätzlich in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einzahlen. Allerdings können sie sich von dieser Versicherungspflicht auch befreien lassen, wenn sie eine forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestreiten. Das zumindest entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 15 U 2643/13). Für ein komplett brachliegendes Waldstück müsse er dann nicht in die Unfallversicherung einzahlen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Dem Mann gehört ein kleines Waldgrundstück, das er aber nicht nutzt. Die Flächen liegen brach, eine Bewirtschaftung sei auch nicht vorgesehen. Die zusändige Behörde war jedoch der Überzeugung, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen bestehe, für das der Eigentümer in die Unfallversicherung einzahlen müsse.

Das Urteil: Diese Ansicht teilten die Richter nicht. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen werde hier nicht betrieben, daher bestehe keine Versicherungspflicht. Zwar könnten auch sehr kleine Flächen ein Unternehmen der Forstwirtschaft sein. Allerdings dürften die Anforderungen an den Nachweis des Gegenteils nicht zu hoch sein. Würde man verlangen, dass der Eigentümer eine konkrete andere Nutzung nachweisen müsse, könnte auch ein Brachliegenlassen nicht von der Versicherungspflicht befreit werden — selbst dann, wenn gar keine Forstwirtschaft betrieben werde. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich.