Klage per Fax ohne Unterschrift ist ungültig
Mainz (dpa) - Eine per Fax an ein Gericht gesandte Klageschrift ist unwirksam, wenn versehentlich das Blatt mit der Unterschrift fehlt. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag (19.
November) bekanntgewordenen Urteil.
Nach Meinung des Gerichts ist es dabei unerheblich, ob es sich um ein anwaltliches Schreiben handelt. Dessen Fehler müsse sich ein Mandant auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurechnen lassen (Aktenzeichen: 6 Sa 103/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zurück, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Im konkreten Fall hatte der Anwalt einer Arbeitnehmerin rechtzeitig per Fax Klage gegen deren betriebsbedingte Kündigung erhoben. Allerdings fehlten die letzte Seite der Klageschrift und damit auch die Unterschrift des Anwalts. Zwar ging einige Tage später dem Gericht per Post der vollständige Schriftsatz zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist allerdings schon abgelaufen. Daher wies das Arbeitsgericht die Klage bereits als unzulässig ab, ohne die Rechtmäßigkeit der Kündigung in der Sache zu prüfen.
Die Klägerin war der Meinung, der Fehler des Anwalts sei ihr nicht zuzurechnen, so dass das Gericht die Klage nachträglich zulassen müsse. Dem folgte das Landesarbeitsgericht jedoch nicht.