Recht: Nicht jede Mieterhöhung ist wirklich gerechtfertigt
Der Inhaber der Wohnung muss die Aufstockung begründen. Es sei denn, die Parteien haben Staffelung vereinbart.
Düsseldorf. Nicht nur die als "zweite Miete" bezeichneten Nebenkosten, auch der eigentliche Mietzins verteuert derzeit wieder das Wohnen, auch wenn es sich dabei "nicht um eine bundesweit einheitliche Entwicklung handelt", so Empirica-Forscher Reiner Braun. Welche Regeln gelten für Mieterhöhungen?
Der Vermieter kann durch ein Mieterhöhungsverlangen die Miete erhöhen. In diesem müssen die Gründe für die Erhöhung angegeben werden. Zulässig ist das Verlangen, wenn der Mietzins die letzten zwölf Monate unverändert war und der Zeitpunkt für die neue Miethöhe drei Monate später liegt.
Erhöht werden kann nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. innerhalb der sogenannten Kappungsgrenze. Sie besagt, dass die Miete um nicht mehr als 20 Prozent binnen drei Jahren steigen darf.
Vermieter und Mieter können aber auch eine Staffelmiete vereinbaren, was auch nach Abschluss des Mietvertrages noch möglich ist. Damit einigen sich die Parteien, dass der Mietzins sich einmal pro Jahr erhöhen und das Kündigungsrecht des Mieters bis zu vier Jahre ausgeschlossen werden kann.
Im besten Fall wird die Höhe des Mietzinses am Mietspiegel ausgerichtet, also einer von der Gemeinde erstellten Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Dabei handelt es sich um den Nachweis, wie viel Mietzins für eine vergleichbare Wohnung angemessen ist. Existiert am Ort kein Mietspiegel, kann auch auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde verwiesen werden (Az.: VIII ZR 99/09).
Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens darf auch auf ein Typengutachten gestützt werden. Das ist ein Gutachten, das sich auf eine nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung bezieht - und nicht auf die konkrete Wohnung des Streitfalls (Az. VII ZR 122/09).
"Auch wenn es formal ausreicht, eine Mieterhöhung mit einem Typengutachten zu begründen, heißt das noch lange nicht, dass der Mieter die geforderte Miete auch zahlen muss", warnt Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund. Das gelte auch bei Mietmängeln.