Kontoauszüge mindestens drei Jahre aufbewahren
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein dicker Ordner mit der Aufschrift „Kontoauszüge“ gehört in jeden Haushalt. Darin sollten mindestens die Auszüge der vergangenen drei Jahre liegen. Sie helfen im Zweifelsfall, Geld zu Sparen oder einen Streit zu schlichten.
Die Ausdrucke der Kontobewegungen sollten drei Jahre lang aufgehoben werden. „Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht, Kontoauszüge aufzuheben“, erklärt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Aber die Verjährungsfrist für Kaufpreiszahlungen liegt in Deutschland bei drei Jahren.“ Gibt es nach einer Weile zum Beispiel mit einem Online-Händler Streit darüber, ob eine Rechnung bezahlt wurde oder nicht, kann der Kontoauszug helfen.
„Mit meinen Kontoauszügen kann ich beweisen, dass ich den Kaufpreis tatsächlich überwiesen habe, auch wenn ich die Rechnung verloren habe“, sagt der Finanzjurist. Gelegentlich komme es nämlich vor, dass Unternehmen die Zahlung nicht registrieren und einige Monate nach der Transaktion Mahnungen schicken.
Bei Online-Kontoauszügen rät Feck, diese abzuspeichern und zusätzlich auszudrucken. Kontoauszüge, die Zahlungen von laufenden Verträgen wie Mietverträgen dokumentieren, sollten Verbraucher jedoch deutlich länger zurücklegen. „So kann ich auch noch nach zehn Jahren beweisen, dass ich die Kaution damals gezahlt habe“, sagt Feck.