Kunden müssen beim Einkauf selbst auf Gefahrenquellen achten
München (dpa/tmn) - Beim Einkaufen sollten Kunden ihre Augen nicht nur auf die Auslagen richten. Sie müssen auch auf mögliche Gefahrenquellen achten. Wer stürzt, kann nämlich nicht automatisch Schmerzensgeld vom Verkäufer einfordern.
Verletzen sich Kunden bei einem Sturz, können sie nicht automatisch davon ausgehen, dass der Verkäufer für den Schaden aufkommt. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor (Aktenzeichen: 113 C 20523/10), wie die „Neue Juristische Wochenschrift“ berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde auf einem Großmarkt einen begehbaren Tiefkühlschrank betreten, weil er Tiefkühlkost kaufen wollte. Um in den Tiefkühlschrank zu gelangen, musste der Kunde eine etwa 30 Zentimeter hohe Stufe überwinden. Dies gelang ihm beim Betreten des Tiefkühlschranks auch. Beim Verlassen stolperte er allerdings über diese Stufe und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Vom Betreiber des Großmarkts forderte er deshalb Schmerzensgeld.
Die Richter lehnten das allerdings ab. Der Kunde habe bereits beim Betreten des Tiefkühlschrank erkennen können, dass er die Stufe auch beim Verlassen wieder überwinden müsse, erklärten sie zur Begründung. Daher sei die Stufe keine versteckte Gefahrenquelle.