Die wilde Ehe im Alter
Auch ohne Trauschein auf der sicheren Seite. Verantwortung für den Partner übernehmen.
Düsseldorf. Bundespräsident Joachim Gauck macht es vor: Der Trauschein ist auch bei älteren Partnern längst nicht mehr obligatorisch. Rund 200 000 nichteheliche Lebensgemeinschaften, bei denen beide 60 Jahre oder älter sind, gab es laut Mikrozensus 2010 in Deutschland.
In einer nichtehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben Partner dauerhaft zusammen, ohne den rechtlichen Rahmen der Ehe zu wählen. Das bringt Freiheiten, aber auch Unsicherheiten mit sich.
Rente: Gehen zwei Menschen eine eheähnliche Gemeinschaft ein, so hat dies auf ihre Rente unmittelbar keine Auswirkungen — weder vor noch nach Eintritt in den Ruhestand.
„Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist mit Blick auf die Rente nur insofern von Nachteil, als hier im Gegensatz zu Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft keine Witwer-/Witwenrentenansprüche entstehen können“, sagt Andreas Feuser von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Bezieht ein Partner bereits eine solche Rente, so hat die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf die Hinterbliebenenrente keine Auswirkungen. Heiratet er aber wieder, entfällt der Anspruch. „Unter Umständen besteht ein Anspruch auf eine sogenannte Rentenabfindung“, erklärt Feuser.
Sozialleistungen: Erhält ein Partner Hartz IV, Grundsicherung, Wohngeld oder Unterhalt, so kann der Anspruch durch den neuen Partner reduziert oder hinfällig werden. Denn die Bedürftigen werden auf das Geld des Partners verwiesen, auf das sie allerdings keinen Rechtsanspruch haben.
Versicherungen: Auch unverheiratet zusammenlebende Partner können gemeinsam Policen abschließen — beispielsweise eine Haftpflichtversicherung. „Der mitversicherte Partner muss aber namentlich der Versicherung bekanntgegeben werden“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten.
Schäden, die man sich gegenseitig zufügt, sind dann aber nicht mehr abgedeckt. „Man sollte darauf achten, dass die Police eine Klausel enthält, wonach Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern mitversichert sind“, rät Gabriele Zeugner, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Bremen.
Andernfalls greife die Police nicht, wenn bei gegenseitiger Schädigung etwa die Krankenversicherung Forderungen gegen den Partner stellt, der etwa bei einem Fahrradunfall den anderen verletzt hat. Bei der Hausratversicherung dürfe nur ein Vertrag existieren, so Boss.
Todesfall: Ohne Testament oder Erbvertrag geht ein nichtehelicher Partner leer aus. Selbst bei einem Vermächtnis bleibt der Pflichtteilsanspruch etwa der Kinder bestehen. Zudem gelten für den Partner hohe Steuersätze und ein Freibetrag von nur 20 000 Euro. Eine sinnvolle Absicherung für den Todesfall kann eine Risikolebensversicherung sein.
Steuerspartipp: „Derjenige, der im Todesfall versorgt werden soll, sollte selbst die Police abschließen, also Versicherungsnehmer sein und das Leben des Partners absichern“, rät Verbraucherschützerin Zeugner. So bliebe eine Auszahlung steuerfrei.
Vertragliche Regelungen: „Da es bei der nichtehelichen Gemeinschaft keinen rechtlichen Rahmen gibt wie bei der Ehe, empfehlen sich eigenständige vertragliche Regelungen“, sagt die Bonner Rechtsanwältin Ulrike Börger, Vorsitzende des Ausschusses Familienrecht der Bundesanwaltskammer. So verhindert man im Krankheits-, Todes- oder Trennungsfall viele Unannehmlichkeiten.
Neben einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein. „Darin lassen sich Regelungen zu Vermögen, Zahlungsverpflichtungen, Unterhalt, Wohneigentum, Hausrat und auch erbrechtliche Vereinbarungen treffen“, so Börger.