Manipulierte Zinssätze - Was Bankkunden wissen sollten
München (dpa/tmn) - Jahrelang haben Großbanken wichtige Marktzinsen manipuliert und Kasse gemacht. Nun müssen sechs Institute eine Milliarden-Strafe zahlen. Verbraucher sollten prüfen, ob ihnen ein Schaden entstanden ist.
Doch dies zu beweisen, könnte schwer werden.
Der Libor-Skandal erschütterte die Finanzwelt: Jahrelang haben Großbanken wichtige Marktzinsen manipuliert und Kasse gemacht. Das hat nun für mehrere Institute ein Nachspiel: Die EU-Kommission verhängt eine Rekordbuße von insgesamt 1,7 Milliarden Euro - darunter auch gegen die Deutsche Bank.
Kunden sollten prüfen, ob ihnen wegen der Manipulation ein Schaden entstanden ist. „Betroffen sind hiervon häufig Kunden mit Kreditverträgen“, erklärt Anlegeranwältin Elke Schubert von der Kanzlei Bergdolt und Schubert in München. Voraussetzung für den Gang vor Gericht: Das Geldinstitut war tatsächlich an der Manipulation beteiligt.
„In diesem Fall kommt es in der Regel zu einer Stufenklage“, erklärt Schubert. In der ersten Stufe wird von der Bank Auskunft verlangt: Wie wurde der Zinssatz für den Kredit berechnet? Und wie hat der Libor diesen Zinssatz beeinflusst? In der zweiten Stufe wird dann Schadenersatz eingefordert.
Allerdings kann der Nachweis im Einzelfall schwierig werden. „Wie hoch beispielsweise der Libor ohne die Manipulation gewesen wäre, ist nachträglich schwer zu berechnen“, gibt Schubert zu bedenken. Ebenso ist fraglich, ob eine Bank einen günstigeren Referenzzins direkt an Kunden weitergegeben hätte.
Auch auf andere Anlagen kann die Manipulation Einfluss gehabt haben. „Bei geschlossenen Schifffonds zum Beispiel werden die Schiffe ja oft über Kredite finanziert“, erklärt Schubert. Doch hierbei sei der Nachweis einer exakten Schadenssumme noch schwieriger. Denn hier müsse ausgerechnet werden, wie sich das Verhalten der betroffenen Banken auf den Anteil des einzelnen Anlegers ausgewirkt habe.
Verbraucher können aber Ruhe bewahren. „Es gibt keinen Grund, jetzt in Panik zu verfallen“, sagt Anlegerschutzanwalt Klaus Nieding aus Frankfurt am Main. Geschädigte Anleger hätten mindestens drei Jahre Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Maßgeblich für den Beginn sei der Zeitpunkt, ab dem alle schadensbegründenden Umstände bekannt seien. Kläger könnten argumentieren, dies sei erst mit der am Mittwoch (4. Dezember) verhängten Strafe der EU der Fall. Die Verjährungsfrist endet nach drei Jahren am Jahresende. Somit hätten Betroffene bis zum 31. Dezember 2016 Zeit, ihre Ansprüche anzumelden.