Minderjährige als Erben - Beide Eltern müssen informiert sein

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Bei einem überschuldeten Nachlass muss das Erbe ausgeschlagen werden, will man nicht die Schulden übernehmen. Sobald der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erhält, beginnt die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen.

Bei Minderjährigen ist das anders.

Bei minderjährigen Erben beginnt die Ausschlagungsfrist erst, wenn beide Eltern informiert sind. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 21 W 22/12). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem Fall hinterließ die Erblasserin 120 000 Euro Schulden. Nachdem deren Kinder das Erbe ausgeschlagen hatten, sollte der Enkel erben. Der Vater erfuhr schriftlich davon, die Mutter erst später. Das Erbe wurde innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Mutter darüber informiert worden war, ausgeschlagen. Setzt man den Zeitpunkt, als der Vater von dem Erbe erfuhr, als Fristbeginn an, war die Frist da jedoch bereits abgelaufen.

Obwohl die Eltern zusammenlebten, war die Sache für das Gericht klar: Die Frist beginnt erst dann, wenn beide erziehungsberechtigten Elternteile von dem Erbe Kenntnis haben. Erst dann könnten beide sich ein Bild des Erbes machen und gemeinsam überlegen. Entscheidend sei, dass für die Ausschlagung eine Erklärung beider Erziehungsberechtigter erforderlich sei. Begänne die Frist schon, wenn erst ein Elternteil Kenntnis hat, würde sie für den anderen unzumutbar verkürzt.