Neue Werte bei verbilligtem Essen für Arbeitnehmer
Berlin (dpa/tmn) - Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, ist dieser geldwerte Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dafür gelten seit Jahresbeginn neue Sachbezugswerte.
Seit Anfang 2012 gelten neue Sachbezugswerte bei verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer. Welche Beträge anzusetzen sind, ist in der Sachbezugsverordnung geregelt, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.
So wird seit Jahresbeginn für ein Frühstück ein Wert von 1,57 Euro angesetzt und für ein Mittag- oder Abendessen ein Betrag von 2,87 Euro. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht wundern, wenn diese Beträge in ihren Abrechnungen auftauchen. Im Jahr 2011 galt für das Frühstück ebenfalls ein Wert von 1,57 Euro, für ein Mittag- beziehungsweise Abendessen jedoch ein Betrag von 2,83 Euro.
Die genannten Werte können auch bei der üblichen Beköstigung eines Arbeitnehmers während einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden, erklärt Steuerzahlerbund. Der Ansatz der Sachbezugswerte ist für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger als der Ansatz des üblichen Preises für das Essen.