Pflichtteilberechtigter Erbe darf Nachlassaufstellung einsehen

Jena (dpa/tmn) - Ein pflichtteilberechtigter Erbe hat ein Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist. Daher darf er auch die Nachlassaufstellung einsehen.

In einem Fall vor dem Thüringer Oberlandesgerichts in Jena (Aktenzeichen: 6 W 206/11) hatte die Erblasserin zwei Söhne. Den einen der beiden setzte sie zum Alleinerben ein. Nach ihrem Tod bewilligte das Nachlassgericht dem pflichtteilberechtigten anderen Sohn die Einsicht in die Nachlassakte. In das Nachlassverzeichnis wollte ihn die Behörde aber nicht schauen lassen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Sohn auch die Nachlassaufstellung einsehen dürfe. Denn er habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und wie hoch sein Pflichtteilsanspruch ist. An dem Einsichtsrecht ändere auch die Tatsache nichts, dass der Sohn andere Möglichkeiten habe, sich die gewünschten Informationen zu verschaffen, etwa durch den direkten Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben.