Üblicher Wohnort zählt Schulgeld für Trennungskinder: Welches Jobcenter zahlt?

Dortmund (dpa/tmn) - Bei Langzeitarbeitslosen zahlt dasjenige Jobcenter das Schulgeld, in dessen Bezirk die Schüler üblicherweise leben. Nur weil die Kinder am Stichtag für das Schulhalbjahr bei einem anderen Elternteil in einem anderen Bezirk sind, kann das eine Jobcenter nicht auf das andere verweisen.

Der Fall am Sozialgerichts Dortmund: Zwei Schüler leben grundsätzlich bei ihrer Mutter in Iserlohn. Mehrmals im Monat sind sie bei ihrem Vater in Hagen. Dies war auch an einem Stichtag für ein Schulhalbjahr, dem 1. Februar, der Fall. Deshalb weigerten sich sowohl das Jobcenter für den Ort der Mutter als auch das für den Vater, das Schulgeld für das folgende Schulhalbjahr zu zahlen. Sie hielten sich für nicht zuständig.

Das Urteil: Das Gericht verurteilte das Jobcenter für den Bereich Iserlohn dazu, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu zahlen. Es sei das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es sei nicht naheliegend, dass der umgangsberechtigte Elternteil, wenn sich das Kind beim Stichtag bei ihm aufhalte, auch tatsächlich für den Schulbedarf aufkommen müsse. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diesen Fall.