Sehhilfe und Zahnersatz für Untersuchungshäftlinge
Dortmund (dpa/tmn) - Wer längere Zeit in Untersuchungshaft sitzt, kann sich die Kosten für eine Brille und einen Zahn erstatten lassen. Wie aus einem Urteil hervorgeht, ist dafür das Land zuständig.
Auch Untersuchungshäftlinge haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die Leistungen müssen im Zweifel vom jeweiligen Bundesland gewährt werden. Das zumindest ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 41 SO 318/14 ER), über das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Fall: Ein Untersuchungshäftling der JVA Hagen verlangte von der Stadt, die Kosten für eine neue Sehhilfe und den Ersatz eines Stiftzahnes als Sozialhilfeleistung zu übernehmen. Die Stadt lehnte das jedoch ab. Daher landete der Fall vor Gericht.
Das Urteil: Der Untersuchungshäftling bekam Recht. Der Mann habe Anspruch auf diese Leistungen, entschied das Gericht. Allerdings gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen. Gefangene in Untersuchungshaft hätten Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das gilt zumindest dann, wenn die Untersuchungshaft wie im vorliegenden Fall länger dauere.