Sonntags eingeschränkt: Streupflicht auf Privatgrundstücken
Karlsruhe (dpa/tmn) - Wer im Winter auf einem Privatgrundstück stürzt, hat sonntags schlechte Karten, wenn es um den Schadenersatz geht. Denn allzu früh muss dort nicht gestreut sein, befanden die Richter.
Die Streupflicht auf privaten Grundstücken ist an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt. Das berichtet die Fachzeitschrift „recht und schaden“ unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach dem Richterspruch besteht die Streupflicht dann nicht vor 9 Uhr morgens. Außerdem muss der Hausbewohner nicht unbedingt damit rechnen, dass schon vor 10 Uhr Besucher sein Grundstück betreten (Az.: VI ZR 138/11).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Frau ab. Sie hatte sonntags gegen 10 Uhr ein privates Grundstück betreten, um eine Weihnachtsgrußkarte in den Hausbriefkasten einzuwerfen. Auf dem Rückweg stürzte sie auf einer etwa 60 Quadratzentimeter großen Eisfläche. Sie hielt den Bewohnern vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
Der BGH sah dies anders. Denn die Bewohner hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Besuchern rechnen müssen. Außerdem seien nur einzelne kleinere Flächen des Grundstücks glatt gewesen. Daher habe keine „ernsthaft drohende Gefahr“ bestanden, die eine Streupflicht hätte begründen können, so die Bundesrichter.