Steuertipp für Vermieter: Fahrtkosten absetzen
Berlin (dpa/tmn) - Vermieter können Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt Aufwendungen für Fahrten zum Mietobjekt als Werbungskosten an. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin.
Wird das vermietete Haus oder die vermietete Wohnung zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte, darf nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber nur die Entfernungspauschale angesetzt werden (Az.: 7 K 7084/13).
Das ist der Fall, wenn ein Vermieter regelmäßig vor Ort mit Verwaltungs- oder Instandhaltungsarbeiten beschäftigt ist. Darüber, ab wie vielen Fahrten eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hat sich das Gericht nicht genau geäußert. Aber im Urteilsfall wurden zu einem Objekt 166 und zum anderen 215 Fahrten im Jahr unternommen. In beiden Fällen ließ das Gericht nur die Entfernungspauschale zum Abzug zu.
Wird die Immobilie hingegen nur gelegentlich aufgesucht, wird das Vermietungsobjekt nicht zur ersten Tätigkeitsstätte. Das heißt: Es können die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zum Objekt angesetzt werden. „Wem die Ermittlung der tatsächlichen Kosten pro gefahrenen Kilometer zu aufwendig ist, der kann auch pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer ansetzen“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. „Das ist immer noch doppelt so viel wie die Entfernungspauschale.“
Problematisch beim Ansatz der Entfernungspauschale ist zudem auch, dass damit alle Fahrten zum Objekt, die an einem Tag absolviert werden, abgegolten werden. Die Entfernungspauschale darf stets nur einmal pro Tag pro Vermietungsobjekt angesetzt werden. Das ist beim Ansatz der tatsächlichen Kosten wiederum anders. Wenn an einem Tag dreimal zu Vermietungsobjekt gefahren werden musste, dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten jeweils angesetzt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg noch nicht rechtskräftig und die Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: IX R 18/15) anhängig ist. „Das letzte Wort, ob und ab wann am Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte begründet wird, ist also noch nicht gesprochen“, sagt Nöll. „Die Steuerpflichtigen sollten also - wie bisher üblich - weiterhin die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zum Objekt oder pauschal 30 Cent je gefahrenem Kilometer in der Steuererklärung angeben.“