Testament oder Vollmacht? - Regelung muss eindeutig sein
Rostock (dpa/tmn) - Jeder kann handschriftlich und unterschrieben ein Testament machen. In diesem wird die Erbfolge bestimmt. Was aber gilt, wenn das „Testament“ jemanden „bevollmächtigt“? Hier kommt es darauf an, wie eindeutig die Regelungen im Testament sind.
In dem Fall verfügte eine Mutter von fünf Kindern handschriftlich, dass einer ihrer Söhne nach ihrem Ableben über ihr „gesamtes Vermögen bevollmächtigt“ wird, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Sie überschrieb dies mit „Testament“ und unterschrieb das Schriftstück. Der Sohn verstarb vor seiner Mutter. Als auch diese verstirbt, hielten sich die beiden Kinder des per Testament „bevollmächtigten“ Sohnes für die Erben ihrer Großmutter. Das Amtsgericht Greifswald stimmte dem zu und stellte zugunsten der beiden Enkel einen Erbschein aus. Die weiteren vier Kinder der Verstorbenen wehrten sich dagegen. Sie hielten sich selbst für die Erben.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 3 W 98/14): Zwar hält das mit „Testament“ überschriebene Schriftstück die für eine letztwillige Verfügung notwendige Form ein. Die Verstorbene muss aber auch gewollt haben, dass mit diesem Schriftstück ihre Erben bestimmt werden.
Wenn gleichzeitig die Worte „Testament“ und „Vollmacht“ benutzt werden, so sei dies nicht eindeutig. Ist der Sohn nicht als Alleinerbe eingesetzt, so sind auch dessen Kinder nicht seine Ersatzerben geworden. Es tritt die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge ein.