Das Düsseldorfer Sozialgericht gab dem Kläger recht (Az.: S 6 U 545/14). Das Urteil ist rechtskräftig. Zur Rehabilitation war er in einer Kur. Dort war ihm zwecks Gewichtsabnahme Bewegung empfohlen worden. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen, argumentierte der Kläger. Auf dem Weg zum Kurplatz war er von einem Auto angefahren und verletzt worden.
Die beklagte Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen, argumentiert sie. Das Gericht befand dagegen, der Kläger habe davon ausgehen können, mit dem Spaziergang seine Rehabilitation zu fördern. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe.