Unfall im Fahrrad-Pulk: Kein Anspruch auf Schadenersatz
Berlin (dpa/tmn) - Ein Rennradfahrer hat bei einem Unfall meist keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er bei einer Trainingsfahrt mit dem Sportverein im Pulk fährt. Das gilt auch, wenn der Auslöser für den Unfall ein bereits gestürzter Radfahrer war.
So lautet ein Urteil des Amtsgerichts Nordhorn.
Im verhandelten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, fuhr eine Sportvereinsgruppe gemeinsam Rennrad - im Pulk erreichte sie eine Geschwindigkeit von rund 30 km/h. Dabei hielten die Fahrer untereinander etwa ein bis anderthalb Meter Abstand. Ein Fahrer stürzte über einen anderen Fahrer, der vorher bereits die Kontrolle über sein Rennrad verloren hatte. Er verlangte von dem zuerst gestürztem Fahrer 1680 Euro Schadenersatz.
Zu Unrecht, entschieden die Richter des Amtsgerichts (Az.: 3 C 219/15). Wer im Windschatten fährt und dabei den üblichen Mindestabstand zu den anderen Fahrern bewusst nicht einhält, handele auf eigene Gefahr. Der sportliche Charakter und Ehrgeiz steht dabei im Vordergrund. Die Fahrer gingen beim Training im Pulk bewusst ein Risiko ein. Somit kann der Kläger keinen Schadenersatz von dem anderen Fahrer fordern.