Unfallversicherer deckt Spaziergang in der Pause meist nicht
Essen (dpa/tmn) - Auf einer Dienstreise sind Arbeitnehmer meist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies betrifft auch die Wege, die man zurücklegt, um sein Mittagessen zu kaufen oder essen zu gehen.
Es liegt jedoch kein Arbeitsunfall vor, wenn man auf einem Spaziergang ein selbst mitgebrachtes Pausenbrot isst. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nordrhein-Westfalen.
Der Fall: Eine Frau nahm an einer mehrtägigen beruflichen Fortbildung in einer anderen Stadt teil. Während einer Mittagspause verließ sie das Handwerkszentrum, um spazieren zu gehen und ihr selbst gemachtes Pausenbrot zu essen. Auf dem Rückweg rutschte sie aus und brach sich das Handgelenk. Zunächst übernahm die Unfallkasse des Bundes die Behandlungskosten. Als die Frau Ersatzansprüche wegen bleibender Funktionsstörungen und Schmerzen im rechten Handgelenk geltend machen wollte, widersprach die Unfallkasse. Denn nach ihrer Auffassung lag kein Wegeunfall vor.
Das Urteil (Az. L 17 U 325/13): Die Frau scheiterte vor Gericht. Die Richter argumentierten, der Schutz der Unfallversicherung umfasse nicht einen einfachen Spaziergang, um frische Luft zu schnappen und ein selbst gemachtes Brot zu essen. Auch wenn grundsätzlich gilt, dass der Schutz bei einer Dienstreise oder anderen sogenannten betriebsdienlichen Verrichtungen außerhalb des Betriebs greift - und auch Wege abdeckt, die Arbeitnehmer etwa in der Mittagspause zurücklegen, wenn sie zum Bäcker gehen und sich ein Brötchen kaufen.