Ungeliebt oder defekt - Präsente umtauschen und reklamieren
Berlin (dpa/tmn) - So viel Mühe man sich auch macht: Trotzdem landen jedes Jahr an Weihnachten ungeliebte Geschenke unter dem Weihnachtsbaum. Wer die Präsente nicht einfach behalten will, kann sie zurückbringen.
Aber Vorsicht: Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht.
Alle Jahre wieder das gleiche Spiel: Nach dem Weihnachtsfest wird umgetauscht. Für die Rückgabe von Präsenten gibt es viele Gründe. Ob das Geschäft die Ware zurücknimmt, hängt vom Einzelfall ab. Wichtige Fragen zu Umtausch, Reklamation, Gewährleistung und Garantie im Überblick:
Mit dem Präsent daneben gelegen: Kann es umgetauscht werden?
Anders als vielfach angenommen steht Käufern kein Umtauschrecht zu, wenn das Präsent einwandfrei ist. Das heißt: falsche Farbe und falsche Größe sind rechtlich gesehen kein Umtauschargument, wie Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE) erläutert. Meist zeigt sich der Handel aber kulant.
Bekomme ich beim Umtausch mein Geld zurück?
Normalerweise gilt: Ware gegen Ware. Manche Händler erstatten jedoch das Geld oder stellen einen Gutschein aus. Am besten erkundigen sich Verbraucher schon beim Kauf der Weihnachtsgeschenke nach solchen Möglichkeiten.
Was ist vom Umtausch ausgeschlossen?
Generell zum Beispiel Dessous, Zahnbürsten, Bademoden oder Erotikartikel. Hier sprechen hygienische Gründe gegen eine Rückgabe. Außerdem können DVDs und CDs betroffen sein. Häufig tragen „Umtausch ausgeschlossen“-Artikel ein Siegel. Das muss bei online georderten Produkten deutlich sichtbar auf der Ware kleben. „Wird das Siegel zerstört, erlischt das Widerrufsrecht“, sagt Hertel.
Welche Besonderheiten gelten im Internet?
Für Online- und Haustürgeschäfte gilt ein allgemeines Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Sachen, die bei professionellen Anbietern erstanden wurden, retour geschickt werden. Dazu widerruft der Kunde den Kauf. Dem Gesetz nach zahlt der Käufer die Rücksendung. Häufig übernehmen Online-Shops aber die Kosten.
Welche Kunden-Rechte gelten im grenzüberschreitenden Internethandel?
Das Widerrufsrecht von 14 Tagen greift innerhalb der EU. Gerechnet wird vom Tag des Erhalts an, wie André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erläutert. Wer im Inland oder im EU-Ausland getätigte Online-Käufe rückgängig machen will, muss laut EU-Vorschrift den Händler kontaktieren. Schulze-Wethmar zufolge genügt eine Mail.
Was tun, wenn ein Geschenk kaputtgeht?
Fehlerhafte Ware gehört umgehend zurück ins Geschäft, das sie ersetzen oder reparieren muss. Darauf haben Kunden - im Unterschied zum freiwilligen Umtausch - einen gesetzlich verankerten Gewährleistungsanspruch. Der greift EU-weit maximal zwei Jahre. Bei gebrauchten Dingen kann die Frist auf ein Jahr verkürzt sein, sofern es im Kaufvertrag steht.
Tritt der Schaden in den ersten sechs Monaten auf, nimmt das Gesetz zugunsten des Verbrauchers an, dass der reklamierte Artikel von vornherein eine Macke hatte. Nach der Sechsmonatsfrist muss der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand.
Worauf kommt es bei der Gewährleistung an?
Zuständig für die Reklamation und damit für die Gewährleistung ist das Geschäft, in dem der beanstandete Artikel gekauft wurde. Nicht der Hersteller. Der Kunde kann grundsätzlich zwischen Reparatur und neuer Ware wählen. Neues darf der Händler nur verweigern, wenn ihm daraus ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Aufwand entstünde.
Mit dem Einverständnis des Kunden hat der Laden zwei Versuche der Nacherfüllung. Danach kann der unzufriedene Verbraucher die Rückabwicklung des Geschenkkaufs verlangen. Das gilt auch, wenn drei Mängel oder mehr den Spaß verderben. „Vertrauensverlust in Laden oder Ware“, sagt Lovis Wambach von der Verbraucherzentrale Bremen.
Was kosten Reklamation und Gewährleistung?
Das Geschäft darf dem Kunden für die Leistungen nichts abknöpfen. Weder für Anfahrt, noch Transport zum Hersteller oder zur Reparaturwerkstatt, noch die Reparatur an sich oder Arbeitskosten. Das ist gesetzlich geregelt (§ 439 BGB).