Unwirksames Testament kann umgedeutet werden

München (dpa/tmn) - Ist bei einem gemeinschaftlichen Testament einer der beiden Ehepartner nicht testierfähig, kann das Testament später umgedeutet werden. Maßgeblich ist dann der Wille des testierfähigen Ehepartners.

So entschied das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 31 Wx 38/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Im verhandelten Fall war der Erblasser 2007 gestorben. Seine Frau leidet an einer Demenz und lebt in einem Pflegeheim. Vier Jahre vor seinem Tode verfasste der Erblasser ein Testament und unterschrieb es. Seine Frau fügte den Zusatz hinzu, dass es auch ihr letzter Wille sei und unterschrieb ebenfalls. Die Ehegatten setzten sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmten in der weiteren Erbfolge die Enkel als Erben. Nach dem Tod des Erblassers fochten die Söhne das Testament wegen der mangelnden Testierfähigkeit der Mutter an.

Ohne Erfolg: Das gemeinschaftliche Testament kann in ein wirksames Einzeltestament des Erblassers umgedeutet werden, entschied das Gericht. Denn hätte der Erblasser gewusst, dass das angestrebte gemeinschaftliche Testament wegen der Demenz seiner Ehefrau nicht zum Tragen kommen konnte, hätte er ein Einzeltestament genau mit diesen Erbfolgen verfasst. Daher sei es auch in diesem Sinne umzudeuten.