Urteil: Mahnkosten von fünf Euro sind unzulässig

Mainz(dpa) - Die meisten Menschen dürften im Laufe ihres Lebens bereits eine Mahnung bekommen haben. Oft ist diese mit saftigen Gebühren verbunden. Das Landgericht Frankenthal hat nun entschieden, dass nur Material- und Sachkosten berechnet werden dürfen.

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Ein Kunde hat gegen die Mahnkosten seines Stromversorgers geklagt - und bekam Recht. Eine Mahnkostenpauschale von fünf Euro ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Frankenthal zu hoch (Az.: 6 O 2281/12). Unternehmen dürfen säumigen Kunden demnach keine überhöhten Mahnkosten in Rechnung stellen. Ein Unternehmen kann sich Material- und Versandkosten ersetzen lassen, Personal- und IT-Kosten dagegen nicht, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Nachdem Rechtsmittel gegen das Urteil über zwei Instanzen erfolglos geblieben sind, ist das Urteil jetzt rechtskräftig.

Die Verbraucherzentrale Berlin hatte 2012 vor dem Landgericht gegen einen Energieversorger wegen der Verwendung unzulässiger Vertragsbedingungen geklagt. Neben den hohen Mahnkosten erklärte das Gericht eine weitere Klausel in den Vertragsbedingungen für unzulässig: Danach mussten säumige Verbraucher auch Kosten bezahlen, die durch die persönliche Eintreibung der Forderung vor Ort entstanden. Bei der Kostenberechnung wurde die Entlohnung für einen Fachmonteur zugrunde gelegt und eine Fahrtkostenpauschale von elf Euro aufgeschlagen.