Fahrrad vom Chef - Geldwerter Vorteil bei Diensträder
Berlin (dpa/tmn) - Sie sind billiger, umweltfreundlicher und halten Beschäftigte fit: Dienstfahrräder. Doch eins haben Drahtesel vom Chef mit Dienstauto gemeinsam: Der geldwerte Vorteil muss versteuert werden.
Bei E-Bikes kommt es dabei auch auf die Leistung an.
Viele Beschäftigte setzen statt auf ein Dienstauto auf ein Dienstfahrrad. Sie sind in der Anschaffung und im Unterhalt günstiger als Dienstautos, in großen Städten oftmals praktischer. Allerdings gilt auch bei Dienstfahrrädern: „Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung und dürfen diese auch privat oder für den Weg zur Arbeit benutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil“, gibt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin zu bedenken. Und dieser muss im Prinzip wie bei Dienstautos versteuert werden.
Da es bei Fahrrädern keinen fest montierten und nicht-manipulierbaren Tacho gibt, kann kein Fahrtenbuch geführt werden. Zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung kommt die sogenannte 1-Prozent-Regelung zum Tragen. Kostet das Fahrrad beispielsweise 1000 Euro, ist jeden Monat ein Betrag von 10 Euro der Lohnsteuer für die Privatnutzung des Fahrrads zu unterwerfen.
Eine Besonderheit ist bei Fahrrädern mit Elektromotor zu beachten: Hat das E-Bike eine Leistung von mehr als 25 Stundenkilometer, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen. „Für die Steuer bedeutet dies: Neben der 1-Prozent-Regelung muss auch noch die 0,03-Prozent-Regelung angewendet werden und der geldwerte Vorteil für die Nutzung des E-Bikes für die Wege zur Arbeit versteuert werden“, erklärt Nöll. Bei normalen Fahrrädern und E-Bikes mit einer Leistung unter 25 km/h wird auf den Zuschlag verzichtet.
Ein Beispiel: Radelt ein Arbeitnehmer beispielsweise jeden Arbeitstag 12 Kilometer ins Büro, ergibt sich bei einem E-Bike, das 2100 Euro gekostet hat, ein zusätzlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 7,56 Euro pro Monat (2100 Euro mal 0,03 Prozent mal 12 km). „Soll die Versteuerung der Diensträder gänzlich vermieden werden, muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein entsprechendes Privatnutzungsverbot vereinbart werden. Dies sollte auch entsprechend dokumentiert und die Einhaltung überprüfbar sein“, rät Nöll.