Wettbewerb im Online-Handel Verbot von Preissuchmaschinen durch Hersteller unzulässig
Düsseldorf (dpa) - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel den Rücken gestärkt.
Der 1. Kartellsenat bestätigte eine Grundsatzentscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der sie dem Sportschuhhersteller Asics untersagt hatte, seinen Vertragshändlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten. Das teilte ein Gerichtssprecher mit.
Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung. „Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen“, betonte der Wettbewerbshüter. Außerdem seien sie gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb sei es für das Kartellamt wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten.
Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis vor gut zwei Jahren seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Verbote dienten „vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs“. Die Behörde untersagte sie deshalb. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Doch wurde die Beschwerde vom Gericht abgewiesen.
Schon in einer vorherigen mündlichen Verhandlung hatte der Kartellsenat erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Preissuchmaschinen-Verbots in den Asics-Verträgen erkennen lassen. Das Verbot stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, betonte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen. Ihnen werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten.
Asics-Anwalt Ingo Brinker betonte vor Gericht, es gehe dem Unternehmen um den „legitimen Schutz eines Premium-Markenimages“ und der damit verbundenen Beratungsqualität. Dies lasse sich mit Preissuchmaschinen nicht vereinbaren.
Der Richter zeigte sich allerdings nicht von der Notwendigkeit umfangreicher Beratung überzeugt. Er trage selber als Jogger gerne Schuhe des Herstellers. Er wisse aber auch, man brauche als Läufer nicht bei jedem Kauf eine neue Beratung. Und wer online einkaufe, wolle diese oft auch nicht. Außerdem seien die Verbraucher durchaus in der Lage, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßte die Entscheidung des Düsseldorfer Oberlandesgerichts. Sie sichere „die Autonomie der Einzelhändler bei ihren Vertriebsentscheidungen“. Preissuchmaschinen seien insbesondere für kleinere Fachhändler eine Chance, im Internet neue Kunden zu gewinnen und stellten eine wichtige Hilfe dar, sich im Wettbewerb mit größeren Konkurrenten zu behaupten.