Warmmiete zählt Vergünstigte Vermietung kann Werbungskostenabzug mindern

Berlin (dpa/tmn) - Bei der Vermietung einer Immobilie fallen Kosten etwa für Reparaturen, die Instandhaltung, für Zinsen und Abschreibungen an. Diese Aufwendungen können Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt als Werbungskosten absetzen.

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Das gilt auch, wenn sie eine Immobilie an Angehörige vergünstigt vermieten. Der Abzug in voller Höhe ist jedoch nur möglich, wenn die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Marktmiete (66 Prozent) beträgt, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Liegt die Miete unter dieser Grenze, muss der Fiskus nur einen gekürzten Werbungskostenabzug berücksichtigen. Wer beispielsweise nur die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete fordert, kann nur die Hälfte der Werbungskosten absetzen.

Wichtig: Der Fiskus muss bei der Berechnung des Werbungskostenabzugs die Warmmiete heranziehen - also die Kaltmiete zuzüglich aller Betriebskosten. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az.: IX R 44/15), informiert der NVL.

In dem Fall vermietete ein Sohn eine Wohnung an seine Mutter. Die Frau zahlte eine Miete, die bei 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Der Fiskus kam zu einem anderen Ergebnis: Denn er verglich die gezahlte Kaltmiete mit der ortsüblichen Kaltmiete - nicht die gesamte Miete. Dabei ergab sich ein Verhältnis von 62 Prozent. Deshalb akzeptierte das Finanzamt den vollen Abzug der Werbungskosten nicht und kürzte diesen entsprechend.

Zu Unrecht, entschied der BFH. Die Richter bestätigten damit eine bestehende Einkommensteuer-Richtlinie. Demnach gilt als Berechnungsgrundlage für den Werbungskostenabzug die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten. Der Fiskus musste also die ortsübliche Marktmiete ermitteln und das Verhältnis neu berechnen.