Bundesfinanzhof Vermietung an Angehörige - Steuervorteil auch bei Leerstand
Berlin (dpa/tmn) - Wer seine Immobilie an Verwandte vermietet, kann die Ausgaben bei der Steuer absetzen. Voraussetzung ist eine regelmäßige Mietzahlung. In einem Fall erkannte der Bundesfinanzhof jedoch eine Ausnahme an.
„Prinzipiell muss das Mietverhältnis mit den Verwandten wie mit einem fremdem Dritten durchgeführt werden, um die Kosten etwa für die Renovierung oder Instandhaltung der Immobilie bei der Steuer abzusetzen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es muss also ein Mietvertrag bestehen, die Miethöhe ortsüblich sein und die Miete regelmäßig gezahlt werden.
Steht in solchen Fällen die Wohnung kurzzeitig leer oder bleibt die Miete aus, weil beispielsweise die Eltern in ein Pflegeheim gezogen sind, darf das Finanzamt nicht gleich die Aufgabe der Vermietungsabsicht unterstellen. Das entschied zumindest der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az.: IX R 42/15).
In dem verhandelten Fall kaufte der Kläger das Einfamilienhaus seiner Eltern. Dieses vermietete er rund 17 Jahre lang an seine Eltern. Das Mietverhältnis wurde vom Finanzamt anerkannt. Im November 2008 zogen die Eltern in ein Pflegeheim. Ihr Verbleib war dort zunächst ungewiss. Aufgrund der hohen Kosten, die im Zusammenhang mit der Heimunterbringung entstanden, zahlten die Eltern keine Miete mehr, was der Sohn nicht beanstandete.
Im Februar 2009 bot er das Haus zum Verkauf an, kündigte das Mietverhältnis aber erst zum Sommer 2009. Dementsprechend machte er die Ausgaben für die Wohnung bis zum Ende des Mietvertrags in der Steuererklärung 2009 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese aber nicht. Weil er keine Miete mehr erhalte und das Haus zum Verkaufe stehe, fehle die Vermietungsabsicht.
Das sah der Bundesfinanzhof anders: Die Werbungskosten für die Wohnung durften auch 2009 geltend gemacht werden, da auch ein fremder Vermieter in einer solchen Situation nicht direkt das Mietverhältnis gekündigt hätte, so das Gericht. Zumindest, wenn das Mietverhältnis - wie hier - nach dem Auszug nur wenige Monate später tatsächlich beendet wurde, muss das Finanzamt die Ausgaben noch anerkennen.