Urteil der Woche Versorgungsausgleich gilt oft auch nach Tod des Ehepartners

Berlin (dpa/tmn) - Der bei einer Scheidung vorgenommene Versorgungsausgleich kann bei Tod des begünstigten Ehepartners nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Hat der verstorbene Ex-Partner die Rente bereits fünf Jahre erhalten, kann der Anspruch nicht rückübertragen werden.

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Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf folgenden Fall, der vom Sozialgericht Berlin verhandelt wurde: Die Ehepartner ließen sich 2008 nach 31 Jahren Ehe scheiden. Dabei kam es zum sogenannten Versorgungsausgleich. Die Frau musste ihrem Mann Rentenansprüche im Wert von monatlich fast 300 Euro übertragen. Kurz nach der Scheidung ging der Mann in den Ruhestand. Nach knapp fünf Jahren starb er. Die Frau meinte, aufgrund der kurzen Rentenzeit des Ex-Mannes mit dem von ihr übertragenen Anteil könne sie nach ebenfalls fünf Jahren Ruhestand diesen Anteil zurückbekommen. Sie verlangte also nach fünf eigenen Jahren der Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, ihre Rentenkürzung rückgängig zu machen. (Az.: S 10 R 5245/14)

Das Urteil: Die Klage scheiterte beim Sozialgericht. Die Frau habe darauf keinen Anspruch, so das Gericht. Zwar sei die ausgleichsberechtigte Person, hier also der Ehemann, gestorben. Er habe die Versorgung aus den übertragenen Rentenansprüchen aber bereits länger als drei Jahre bezogen. Eine Anpassung der Rentenansprüche sehe das Gesetz nach diesem Zeitraum nicht mehr vor. Bereits das Bundessozialgericht habe entschieden, dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß sei. Grundsätzlich sei ein Versorgungsausgleich endgültig.