Nicht gesondert feststellen Versteuerung von privaten Solaranlagen-Einkünften
Hannover (dpa/tmn) - Ehepaare, die auf ihrem Wohnhaus gemeinsam eine Photovoltaikanlage betreiben, müssen den Gewinn nicht zwingend für das Finanzamt gesondert feststellen lassen. Es genügt, die Anlage G der Einkommensteuererklärung auszufüllen.
So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
„Ist die Höhe der Einkünfte und seine Aufteilung leicht zu ermitteln, so liegen sogenannte Fälle von geringer Bedeutung vor“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dann ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne nicht erforderlich.
Im konkreten Fall (Az.: 9 K 230/16) betrieb ein Ehepaar auf seinem Grundstück eine Photovoltaikanlage. Die gewonnene Energie wurde teilweise privat genutzt und zum Teil an den örtlichen Stromversorger verkauft, wodurch das Ehepaar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründete.
Im strittigen Jahr gab das Ehepaar sowohl eine Umsatz- als auch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab, in der auch die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage angegeben wurden. Auf die Abgabe einer gesonderten Feststellungserklärung wurde hingegen verzichtet, woraufhin das Finanzamt die Einkünfte schätzte - mit dem Argument, es bestehe ansonsten die Gefahr, dass verschiedene Sachbearbeiter im Finanzamt zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Umsatz- und bei der Einkommensteuer gelangen.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich: Da dasselbe Finanzamt die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten vornimmt und keine besonderen Umstände vorliegen - wie es bei einem Streit über die Höhe oder Aufteilung der Einkünfte der Fall wäre -, bestehe keine Gefahr abweichender Ergebnisse.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: IV R 6/17). Verlangt das Finanzamt in ähnlichen Fällen eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung beziehungsweise nimmt es Hinzuschätzungen vor, können sich Betroffene aber auf das laufende Revisionsverfahren beziehen und unbürokratisch die Anlage G verwenden, sagt Klocke.