Vorsorgevollmacht umfasst auch Hinterlegung des Testaments
München/Berlin (dpa/tmn) - Jeder kann durch Unfall oder Krankheit in die Lage geraten, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Daher ist es sinnvoll, Vorsorge zu treffen, etwa durch eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.
Eine Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch dazu, ein Testament bei Gericht zu hinterlegen. Dies hat den Vorteil, dass das Testament sicher und jederzeit auffindbar verwahrt ist. Dies erläutern die Erbrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mit Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 213/12).
In dem Fall wollte ein Vorsorgebevollmächtigter das Testament des künftigen Erblassers bei Gericht hinterlegen. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Die Begründung: Die Hinterlegung des Testaments sei eine höchstpersönliche Angelegenheit. Eine allgemeine Vorsorgevollmacht reiche nicht aus. Anders verhalte es sich nur dann, wenn die Testamentshinterlegung ausdrücklich in der Vollmacht genannt sei.
Das Oberlandesgericht München sah dies anders: Die Hinterlegung müsse nicht grundsätzlich persönlich erfolgen. Es reiche aus, wenn der Erblasser dies veranlasst habe. Eine Vorsorgevollmacht umfasse in aller Regel auch Fragen, die das Vermögen beträfen sowie die Vertretung vor Behörden und Gerichten. Daher dürfe der Vorsorgebevollmächtigte auch das Testament beim Gericht hinterlegen.