Verheiratet oder eingetragen Wann gemeinsame Veranlagung möglich ist

Münster (dpa/tmn) - Eine gemeinsame Wohnung reicht für Ehegattensplitting nicht aus. Voraussetzungen sind: eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Das entschied das Finanzgericht Münster, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Im verhandelten Fall beantragte ein nicht verheiratetes Paar die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer. Beide argumentierten, die steuerlichen Voraussetzungen würden laut Gesetz auch für Lebenspartnerschaften gelten.

Das stimmt so nicht, entschieden die Richter (Az.: 10 K 2790/14 E). Denn es müsse sich um eine institutionalisierte Form einer Partnerschaft handeln - also um eine rechtliche Bindung. Eine Lebenspartnerschaft meint in diesem Fall eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft. Diese werde steuerlich genauso wie eine Ehe behandelt.

Wer jedoch mit seinem Partner in wilder Ehe lebt, kann keine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Denn das Ehegattensplitting ist nur möglich, wenn das Paar verheiratet ist oder in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt. Andere Partnerschaftsformen erfüllen die steuerlichen Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung nicht.