Wenn der Arzt gepfuscht hat

Patienten sollten bei einem begründeten Verdacht ihre Kasse oder die Schlichtungsstelle einschalten.

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Düsseldorf. Nach aktuellen Schätzungen verursachen Behandlungsfehler in deutschen Krankenhäusern jährlich in rund 190 000 Fällen gesundheitliche Schäden bei Patienten. Vermuten Patienten einen Behandlungsfehler, sollten sie sich als erstes an den behandelnden Arzt wenden. „Im Idealfall erkennt der Arzt den Fehler an und informiert seine Haftpflichtversicherung, damit der Patient Schmerzensgeld erhält“, sagt Judith Storf von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Häufig stoßen Betroffene mit ihrem Anliegen bei Arzt oder Klinik aber auf taube Ohren. Dann stehen ihnen zwei andere Ansprechpartner zur Verfügung: die eigene Krankenkasse und die Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Letzter Schritt sei eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, sagt Storf. Aber Achtung: Nach drei Jahren sind die Ansprüche verjährt. Wer ahnt, dass bei einer OP etwas falsch gelaufen ist, sich aber erst nach vier Jahren meldet, weil er vorher noch keine Beschwerden hatte, hat keine Chance mehr auf Schadenersatz.

Zunächst geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Arzt schuldhaft etwas falsch gemacht hat und der Patient dadurch einen Schaden davongetragen hat. „Auch mangelnde Aufklärung vor einer Operation ist schon ein Behandlungsfehler“, betonte Storf. Bevor gesetzlich Krankenversicherte den Rechtsweg einschlagen, sollten sie sich um eine außergerichtliche Einigung bemühen. Dazu bitten sie am besten ihre Kasse um ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). „Wenn das Gutachten bestätigt, dass der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, ist das ein gewichtiges Argument“, erläutert Storf. Damit könnten sich Patienten erneut an den „Verursacher“ des Behandlungsfehlers wenden — in der Hoffnung auf Entschädigung über die Haftpflichtversicherung von Arzt oder Klinik.

Diese lässt sich möglicherweise auch über die Schlichtungsstelle der regional zuständigen Ärztekammer erzielen. „Das Problem bei manchen Schlichtungsstellen ist: Beide Seiten — Patient und Arzt — müssen damit einverstanden sein“, sagt Storf. Weigere sich der Arzt, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, sei es gestoppt. Bringen all diese Schritte nichts, sei eine Zivilrechtsklage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz der letzte Ausweg.

Allerdings begibt sich der Patient beim Verdacht auf Pfusch auf Glatteis: „Die Beweislast liegt bei ihm“, sagt Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale NRW.