„Winkeladvokat“ gilt als Beleidigung
Köln (dpa/tmn) - „Winkeladvokat“ ist ungefähr so freundlich wie „Quacksalber“ - und deshalb künftig als Beleidigung untersagt. Das gilt auch für Anwalts-Kollegen, wie ein Gericht in Köln nun klarstellte.
Der Begriff Winkeladvokat ist eine Beleidigung. Auch wenn dem Wort kein eindeutiger Bedeutungsinhalt zukomme, sei es negativ besetzt, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 5 O 344/10), wie die „Neue Juristische Wochenschrift“ berichtet. So verstehe man darunter eine Person, die entweder intellektuell nicht in der Lage sei, den anwaltlichen Beruf standesgemäß auszuüben oder sich dazu Methoden befleißige, die mit Moral und Gesetz in Konflikt stehen.
Die Richter untersagten damit einem Rechtsanwalt, einen Kollegen als Winkeladvokaten zu bezeichnen. Der Beklagte hatte sich an dem seiner Meinung nach wettbewerbswidrigen Außenauftritt des Klägers gestört. Dieser firmiere auf seiner Homepage, seinem Briefkopf und in Telefonverzeichnissen mal als Sozietät, dann wieder als Bürogemeinschaft. In einer E-Mail an die Rechtsanwaltskammer Köln hatte er den Kollegen deshalb als Winkeladvokat bezeichnet.