Gericht erlaubt Patienten Cannabis-Anbau gegen Schmerzen
Köln (dpa) - Sie sind krank und dürfen deshalb Cannabis konsumieren. Doch das Mittel ist teuer, wenn man es in der Apotheke kauft. Ein Gericht hat entschieden, ob die Betroffenen es selbst anbauen dürfen.
Chronisch kranke Patienten dürfen ausnahmsweise privat die illegale Droge Cannabis züchten. Das Kölner Verwaltungsgericht erlaubte den Anbau zu Therapiezwecken, wenn den Kranken sonst nichts gegen ihre Schmerzen hilft. Die Richter gaben damit am Dienstag (22. Juli) den Klagen von Schwerkranken gegen ein behördliches Anbauverbot statt. Der Cannabis-Eigenanbau bleibe im Grundsatz verboten, könne aber unter bestimmten Bedingungen als „Notlösung“ erlaubt werden, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser.
Zu den Voraussetzungen gehöre, dass der schwer kranke Patient austherapiert sei, es für ihn keine andere Behandlungsalternative zu Cannabis gebe und Apotheken-Cannabis unerschwinglich sei. Zwei Klagen wies das Kölner Gericht ab, drei waren erfolgreich. Beim Kölner Urteil handelt es sich zwar um Einzelfall-Entscheidungen. Dennoch könnte das Urteil als Präzedenzfall weitere Klagen auf eine Anbauerlaubnis nach sich ziehen. Nur ein - abgelehnter - Fall ist rechtskräftig, in den vier anderen Fällen wurde Berufung zugelassen.
Erstmals in Deutschland verpflichtet das Urteil das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), den Cannabis-Eigenanbau in drei konkreten Klagefällen zu erlauben. Die Genehmigungsbehörde in Bonn ist dem Bundesgesundheitsministerium untergeordnet. Offizielle Beklagte in dem Kölner Verfahren ist deshalb die Bundesrepublik Deutschland. Bisher hat das BfArM noch nie einer Privatperson eine Cannabis-Produktion daheim gestattet.
Das Kölner Verwaltungsgericht (VG) trägt der Behörde nun aber auf, bei drei der fünf Kläger im Alter von 34 bis 61 Jahren erneut zu prüfen und dann zu genehmigen, wie eine Sprecherin nach der kurzen Urteilsverkündigung erklärte. Als „Ermessensspielraum“ bleibe dem BfArM nur die Frage der Absicherung. Die Behörde könne nun Auflagen zur Art und Weise des Anbaus machen oder zur besseren Sicherung an Fenstern oder Türen der Wohnungen, in denen das Cannabis angebaut werden soll. Die Drogen müssen vor Zugriffen Dritter gesichert werden.
Danach müsse die Behörde aber eine Anbaugenehmigung erteilen, betonte Gerichtssprecherin Stefanie Seifert. Das sei eine Premiere in der deutschen Rechtsprechung, bestätigte sie. Kläger waren am Dienstag nicht anwesend, auch keine Vertreter des BfArM. Ob die Behörde in Berufung geht, war zunächst unklar.
Der Grünen-Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele äußerte sich erfreut über das Urteil. „Es ist traurig, dass die Gerichte herangezogen werden müssen, weil der Gesetzgeber dazu den Mut bisher nicht aufgebracht hat“, sagte er. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßte das Urteil, forderte aber zugleich „vernünftige Cannabis-Preise“ in den Apotheken und eine Kostenübernahme seitens der Krankenkassen.
Die Hamburger Kanzlei, die einen der Kläger vertritt, sprach von einer „liberalen und patientenfreundlichen Entscheidung“. Es sei allerdings mit einer Berufung und letztlich einer Klärung beim Bundesverwaltungsgericht zu rechnen.
Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge in Deutschland. Lediglich rund 270 Menschen bundesweit hat das BfArM-Institut ausnahmsweise den Cannabis-Kauf und -Konsum aus der Apotheke gestattet - auch den fünf Klägern. Eine Eigenproduktion hält die Behörde für gesundheitlich riskant, unerwünschte Nebenwirkungen seien möglich. Außerdem seien die Wohnungen mangelhaft abgesichert, hatten BfArM-Vertreter zu Verfahrensbeginn vor zwei Wochen betont.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hatte im Juni ebenfalls entschieden, dass der Anbau zur Selbsttherapie im Einzelfall zulässig sei. Ein bedeutender Unterschied zum Kölner Urteil ist jedoch, dass das OVG die letzte Entscheidung über eine Genehmigung dennoch weiterhin beim BfArM sah.
Zwei Klagen lehnte das VG Köln ab: In einem Fall wollte der Schwerkranke die illegale Droge in seinem Schafzimmer züchten, also nicht in einem separaten Raum. Der zweite erfolglose Kläger sei nicht gesichert austherapiert, begründete der Richter.